Kausa Böhmermann gegen Erdogan

Nahezu alle Nachrichten- und Diskussionssendungen der letzten Tage beschäftigen sich mit der Staatsaffäre Böhmermann/Erdogan. Was ich dabei allerdings nicht verstehe ist die Sachlage, das der § 103 der Strafgesetzbuches immer und überall nur verkürzt wiedergegeben wird. Ich habe daher mal in Dejure.org nachgeschlagen und nachfolgende vollständige Gesetzestexte gefunden:
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/103.htm

  • 103  Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

 

  • 11, 3 Personen- und Sachbegriffe

(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

  • 200 Bekanntgabe der Verurteilung

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, dass die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.

Jetzt erscheint es mir als juristischer Laie so zu sein, das Herr Böhmermann ein ausländisches Staatsoberhaupt nach § 103 nur dann beleidigen kann, wenn sich der Beleidigte im Inland aufhält. Nun war Herr Erdogan zur Zeit der Beleidigung aber nicht in unserem Lande, und ich verstehe daher die ganze Aufregung nicht.

Nun mag es sein, das in der juristischen Literatur irgendwo beschrieben sein könnte, das dieser Halbsatz dann keine Verwendung finden möge, wenn diplomatische Verwicklungen befürchtet werden müssen. Das mag ja durchaus sein, da im juristischen Amtsdeutsch immer auch Dinge zu finden sind, die jeder Vernunft widersprechen. Trotzdem verstehe ich dann die Aufregung immer noch nicht.

Wenn das „Böhmermanngedicht“ strafbar gewesen sein soll, dann wären alle Beleidigung von ausländischen Amtsträgern strafbar. Und das heißt doch dann auch, das weder Putin noch Holande, weder Assad noch Kim Jong-il, weder Obama, weder Zypras noch irgendein afrikanischer Despot ungestraft beleidigt werden darf. Und das gilt dann für Privatpersonen ebenso wie für Abgeordnete, Minister oder andere Würdenträger. Da haben aber Einige künftig einiges zu befürchten. Sehr weit ausgelegt darf dann auch weder Cäsar noch Alexander der Große beleidigt werden, darf weder Stalin, Mao noch Gadafi beleidigt werden, denn der § 103 sagt nichts darüber aus, wie lange das Verbot gilt und ob selbiges mit dem Tode endet.

Nimmt man das jetzt ernst, wird ein Großteil des Kabarettpersonals und 10% der Bevölkerung bald unter Anklage zu stehen haben. Da haben alle Anwälte und Rechtsgelehrte aber richtig viel zu tun. Der Charme dabei ist, das dieser Berufsgruppe dann wenig Zeit verbliebe, um in den Gesetzen und Verordnungen nach Lücken zu suchen, die Geschäftemacher vor Steuern, Verordnungen, Vorschriften und Mindestanforderungen bewahren.

Ich weiß, das lesen aus der Mode zu kommen scheint. Aber von Amtsträgern und Journalisten sollte doch vermutet werden, das sie des Lesens und Recherchierens mächtig sein sollten. Es ist so einfach: Startpage befragen mit „§ 103“, fertig!

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert