Die wehrhafte Demokratie

In einer Demokratie entscheiden die Voten der Bürger über die zu verfolgende Politik. So zumindest verstehen das die Menschen, die auch heute noch glauben, in einer funktionierenden demokratischen Ordnung zu leben. Tatsächlich haben wir in Deutschland es zugelassen, das wir so etwas wie den „Mainstream“ (Wichtiger Strom ?!) bekommen, wobei Strom die größte Strömungsrinne der Meinungen in unserem Land bezeichnet und „Wichtig“ wohl eher als „Vorherrschend“ übersetzt werden müsste. Die vorherrschende Meinungsrinne beschreibt also einen Vereinheitlichungsprozess, der alles zur Seite drückt, was nicht in die gleiche Richtung fließen möchte. Wenn wir uns jetzt noch das Wort „wehrhaft“ hinzudenken, kommt etwas noch Gewaltigeres dabei heraus. In der wehrhaften Strömungsrinne wird entweder alles mitgerissen oder unbarmherzig und absichtlich zur Seite gespült.

Ein schönes Beispiel dafür ist unser Verhalten in Sachen Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit und Protest. Ein Protestierer drückt auf einer Demonstration ihre/seine Freiheit aus, möchte ihre/seine Meinung äußern zu dürfen. Das es dabei Leute gibt, die mit Gegendemonstrationen diese freien Äußerungen zu unterdrücken gedenken, also die Meinungsfreiheit direkt angreifen, das dann aber ebenfalls als freie Meinungsäußerung ansehen, ist doch wohl nicht nur in der Logik, sondern auch in einer Demokratie und aufgrund unserer Verfassung sowie unseres Grundgesetzes so einfach nicht zu verstehen. Wenn Meinungsfreiheit doch für alle gleich gilt, kann ich einem Anderen seine Äußerungen doch nicht verbieten und behindern wollen.

Wir haben kürzlich ein reformiertes Gesetz bekommen, von dem nur wenig in der Presse zu lesen war. Es geht um den neuen Paragraphen 130 StGB:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist,
den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,
ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.

Nun haben die Staatsanwaltschaften in Deutschland den Anweisungen der Justizminister des Bundes und der Länder laut § 146 zu folgen:

„Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.“

Also bestimmt nach diesem Paragraphen künftig die Regierung (Bund, Länder), was den öffentlichen Frieden, mit anderen Worten die wehrhafte Meinungsrinne (s.o.), stört, und bedroht das mit Geld- und Freiheitsstrafen. Weiterhin ist anzumerken, das der o.g. Paragraph ja sogar nur dann angewendet werden kann, wenn der öffentliche Friede auch gestört wird. Fühlen sich unsere Regierungen also nicht gestört, wird er auch nicht angewendet. Man sieht das deutlich, wenn Schmierfinken der Medien Andersdenkende als Ratten bezeichnen oder Mitglieder einer Volksgruppe als Schweine bezeichnet werden dürfen, ohne das dieses Gesetz greift. Ein Schelm, wer diese Bezeichnungen nicht als Aufforderung zu Hass und Gewalt betrachtet.

Weiterhin ist bekannt geworden, das mehrere Ministerien des Bundes in Deutschland konzertierte Kampagnen fahren, um Presseberichte, die nicht den gültigen Narrativen entsprechen, in breit gestreuter Weise und unter Hilfestellung von EU und Nato finanzierten Fake-News-Agenturen zu diskreditieren. Unsere Regierung hat diese Absichten einschließlich der Echtheit der bekannt gewordenen Dokumente inzwischen offiziell bestätigt. Das ist einmalig in der Geschichte Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg, das eine Regierung zugibt, offiziell über den Regierungsapparat Nachrichten zu Fake-News zu erklären oder erklären zu wollen, weil diese Handlungsweise in der Praxis einer Zensur gleichkommt. Das ist aber nach den Buchstaben des Grundgesetzes nicht erlaubt, das jede Form der Zensur ablehnt. Das Gesetz wird umgangen, in dem gleichgeschaltete Meldungen mit diskreditierender Absicht gezielt in breiter Weise zur Veröffentlichung kommen.

Solcherlei Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind in letzter Zeit Mode geworden. So riskieren Gegner unserer Verteidigungs- und Gesundheitspolitik hierzulande bereits, berufliche/geschäftliche Nachteile zu erhalten und werden zunehmend an der Teilhabe am Gesellschaftsleben behindert. Selbst Kriegsgegner haben es zur Zeit schwer, und Menschen die beruflich sich mit der Aufarbeitung der Vergangenheit beschäftigen, haben schon einen neuen Namen bekommen. Sie sind nicht mehr Historiker, sondern Verschwörungstheoretiker. Und das gilt sogar dann, wenn sie jede ihrer Feststellungen wissenschaftlich korrekt mit Dokumenten der betreffenden Regierungen belegen können. Es darf scheinbar nichts mehr öffentlich gesagt werden, was unsere Meinungsrinne irgendwie stören könnte. Da fällt mir ein: Hatten wir das nicht schon einmal in Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg? Hieß das nicht Sta…? Ach ja, Staatsschutz, der Staat schützt sich vor seinen Bürgern, die laut Gesetz eigentlich den Staat darstellen und ihn daher auch lenken, damit ihre Regierung durch die freie Meinungsäußerung kritisieren bzw. kontrollieren können und sich so vor Machtmissbrauch bewahren. Demokratie mit Meinungsfreiheit nennt sich das, glaube ich. Oder habe ich da doch etwas falsch verstanden?

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