Wenn ich die Artikel dieses Blogs, die alle auf meiner Tastatur stammen, in der Summe und der Stoßrichtung dahinter Revue passieren lassen, findet sich nur eine wesentliche Motivation in den Zeilen, die ich kurz und prägnant als „Ruf nach Aufklärung“ zusammenfassen möchte, und zwar nicht die Aufklärung in der Gestalt des 17.ten Jahrhunderts, sondern eine neue Form desselben, die auf den demokratischen Systemen aufbaut, die auf unserer Welt einen sehr großen Einfluss besitzen und diesen ständig zu erweitern suchen. Im ersten Artikel dieser Reihe möchte ich über die Menschenwürde schreiben, so, wie sie im bundesdeutschen Grundgesetz Artikel 1, Absatz 1 festgeschrieben ist. Der Wortlaut dieses Gesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ 1
Dieses Gesetz ist allen gesetzgebenden, gesetzverwaltenden und gesetzvermittelnden Organisationen in Deutschland als Grundlage aller Entscheidungen und Handlungen gegeben. Dieser Grundsatz kann nach Artikel 79, Absatz 3 von keiner Institution oder Versammlung aufgehoben werden, er ist auf ewig garantiert. Die Würde definiert sich als allen Menschen gegeben, unabhängig von Alter und Geschlecht, Hautfarbe, Rasse und Herkunft, Weltanschauung und Religion. Sie ist allgemein gültig, kann also durch keine Einschränkung aufgehoben, abgemildert oder eingeschränkt werden. 2
- Zitate und Auszüge aus Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenwürde)
Wortlaut im Artikel 1 des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Art. 1 Abs. 1 GG ist seinerseits durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt. Sie ist damit selbst dem Zugriff durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen. Eine Änderung des Grundgesetzes, die den Grundsatz der Menschenwürde aufgeben sollte, ist unzulässig.
Die Menschenwürde ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wichtigste Wertentscheidung des Grundgesetzes. Sie kann niemandem genommen werden, weil sie nach der Ordnung des Grundgesetzes dem Menschen durch seine bloße Existenz eigen ist. Wohl aber kann der Achtungsanspruch verletzt werden, den jeder Einzelne als Rechtspersönlichkeit hat. Daher geht es zunächst um den Schutz vor der Verletzung dieses Achtungsanspruchs, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt. Der Staat hat alles zu unterlassen, was die Menschenwürde beeinträchtigen könnte. Es ist also ein Abwehrrecht gegen die öffentliche Gewalt selbst, und zwar in allen ihren Ausprägungen (Judikative, Exekutive, Legislative, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Beliehene usw.). Zudem hat die Staatsgewalt Angriffe auf die Menschenwürde soweit irgend möglich rechtlich wie tatsächlich zu verhindern und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Hinzu kommt ein Leistungsrecht: Der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt sind verpflichtet, allgemeinverbindliche Normen zu erlassen, die den Schutz der Menschenwürde bestmöglich gewährleisten. Der Staat hat also nicht nur selber Eingriffe zu unterlassen, sondern muss z. B. durch Gesetze darauf hinwirken, dass nicht nur die öffentliche Gewalt, sondern auch Dritte die Menschenwürde jedes Einzelnen achten. Und natürlich haben auch die Gerichte die Menschenwürde bei ihren Entscheidungen stets zu beachten. ↩
- Zitate und Auszüge aus Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenwürde)
Die Menschenwürde ist nach moderner Auffassung der Wert, den alle Menschen gleichermaßen und unabhängig von ihren Unterscheidungsmerkmalen wie Herkunft, Geschlecht, Alter oder Zustand haben, und der über dem Wert aller anderen Lebewesen und Dinge steht.
Auf rechtsphilosophischer Ebene sind Menschenrechte u. a. durch Menschenwürde im deutschen Grundgesetz verankert. Auf rechtstheoretischer Ebene erhebt sich damit die Frage, inwiefern die Weiterentwicklung von Gesetzen, die die Grundrechte wie Meinungsfreiheit, Recht auf Selbstbestimmung, Schutz vor Folter und Hinrichtung, Recht auf Teilhabe oder Gesundheit einschränken, auf der Grundlage der Menschenwürde stattfinden kann. Innerhalb der deutschen Rechtstheorie wird die Vorstellung, dass die Menschenwürde als ein ethisches Grundprinzip zeitlos sei und als Maßstab über jeder Staatsform stehe, nicht uneingeschränkt vertreten, wiewohl ihr nach dem Wortlaut von Artikel 1 des Grundgesetzes Allgemeingültigkeit zukommt. ↩